• Läuse - Was tun?!

        • Was tun, wenn in der Schule Ihres Kindes Kopflausbefall festgestellt wurde?

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          Weil die Kinder häufig die Köpfe zusammenstecken, kann es sein, dass auch Ihr Kind sich mit Kopfläusen angesteckt hat. WICHTIG! Untersuchen Sie Ihr Kind so früh und gründlich wie möglich auf Kopfläuse!

          Kopflausbefall kann jeden treffen und hat nichts mit mangelnder Körperhygiene zu tun! Eine sorgfältige Untersuchung ist auch in Ihrem Interesse, denn Eltern und Geschwister sind noch stärker ansteckungsgefährdet, als die Mitschüler und Mitschülerinnen in der Klasse. Die gleichzeitige Untersuchung aller Kinder ist die einzige Möglichkeit, den Kreislauf der gegenseitigen Wiederansteckung zu beenden. Die Läuse selbst werden Sie selten entdecken, denn sie sind flink und lichtscheu. Wenn Sie einen Kopflausbefall feststellen, zögern Sie nicht, sondern untersuchen Sie bitte alle Familienmitglieder und informieren umgehend uns und den Freundeskreis Ihres Kindes.

          Wenn jemand mit Läusen oder Nissen entdeckt wird, muss er behandelt werden. Meldepflicht an Kindergarten bzw. Schule:

          • Meldung über Kopflausbefall: Bei Kopflausbefall sind Sie zur unverzüglichen Mitteilung an den Kindergarten, die Schule oder sonstige Gemeinschaftseinrichtung verpflichtet. (§ 34 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes).

          Hieraus erwachsen Ihnen keine Nachteile, im Gegenteil: aufgrund Ihrer Information werden Maßnahmen ergriffen, um den Kopflausbefall in der Gruppe oder Klasse Ihres Kindes zu stoppen und die Kinder vor einem erneuten Befall zu schützen.

          • Besuchsverbot: Bei Kopflausbefall besteht nach § 34 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes ein Besuchsverbot für Gemeinschaftseinrichtungen.

          • Wiederzulassung nach festgestelltem Kopflausbefall: Nach korrekter Behandlung mit einem zugelassenen insektentötenden Mittel besteht bereits am nächsten Tag keine Ansteckungsgefahr mehr. Ihr Kind darf die Schule sofort wieder besuchen, wenn Sie selbst der Schule die korrekte Durchführung der Behandlung bescheinigen und sich verpflichten, die unbedingt erforderliche Wiederholungsbehandlung am 8. bis 10. Tag durchzuführen.

          Hier ein Link für weiterführende Informationen - falls dies erwünscht ist.