Welche sind meldepflichtige Krankheiten in der Schule?
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schreibt für einzelne Erkrankungen einen Meldepflicht vor. Dies gilt auch und insbesondere in Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen. Der Grund: Durch die Vielzahl an Personen aus unterschiedlichen Haushalten auf engstem Raum können sich lange und bald unkontrollierbare Infektionsketten bilden. Auch das neuartige Coronavirus gehört mittlerweile zur Liste der meldepflichtigen Krankheiten.
Ihr Kind ist krank: Wann besteht eine Meldepflicht?
Ein kleiner Schnupfen, Fieber, Durchfall: Nicht jedes Symptom verweist auf eine meldepflichtige Krankheit. Aber welche Erkrankungen und Infektionen sind meldepflichtig – ob in Schule, Kindergarten, am Arbeitsplatz oder anderswo? Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) listet die Krankheiten und Infektionen, für die in Deutschland eine generelle Meldepflicht besteht, in den §§ 6 und 7 auf.
Dort sind diverse Krankheiten aufgelistet, die ein Tätigkeits- oder Betreuungsverbot in der Schule zur Folge haben können. Der Übersicht halber beschränken wir uns hier aber auf ein paar Beispiele der "gängigen" ansteckenden Krankheiten:
- Scharlach
- Krätze (Skabies)
- Mumps, Masern und Röteln
- Windpocken
- SARS-CoV-2 (COVID-19)
Es ist wichtig, dass Sie bei Verdacht auf eine entsprechende Infektion einen Arzt aufsuchen und uns sofort informieren!
Weitere Informationen zu diesem Thema:
Eine Bitte noch zum Schluss:
Um die Ausbreitung der Infektion (welcher Art auch immer) zu verhindern, sollten Sie darauf achten, dass Ihr Kind regelmäßig die Hände wäscht. Es ist auch wichtig, dass Ihr Kind zu Hause bleibt, wenn es sich krank fühlt, um andere Kinder nicht anzustecken. Bitte sprechen Sie mit Ihrem Kind über Hygienemaßnahmen und ermutigen Sie es, auf seine Gesundheit zu achten.